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Neuregelungen im LEP IV

Vorgaben für Windenergie und Freiflächen-Photovoltaik mit Augenmaß novellieren

Erneuerbare Energien sind Freiheitsenergien. So hat es unser Bundesvorsitzender Christian Lindner im Deutschen Bundestag formuliert. Er blickte damit auf die in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gewachsene Abhängigkeit von Russland, die sich im Import von Gas und Öl begründet. Diese kommt uns in Zeiten des völkerrechtswidrigen russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sehr teuer zu stehen. Das zeigt: Wir müssen uns in der Energieversorgung breiter aufstellen. Deutschland braucht mehrere verlässliche Partnerländer bei den Energieimporten. Gleichzeitig muss ein beträchtlicher Teil der Energieversorgung in unserer eigenen Hand liegen. Das erfordert neue Regeln.

Zu dieser Versorgungstrategie gehören die Windenergie und Photovoltaik in Rheinland-Pfalz. Mit der 4. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) IV hat die Landesregierung per Rechtsverordnung neue Regeln für deren Ausbau auf den Weg gebracht. Sie schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den in der rheinland-pfälzischen Ampelkoalition vereinbarten Netto-Ausbau von Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit je 500 Megawatt pro Jahr. Das ist ein wichtiger Baustein, um einen Beitrag zur Unabhängigkeit bei Energieimporten, zum Klimaschutz im Sinne des des 1,5 Grad-Ziel des Pariser Abkommens, und zur Wertschöpfung am Standort Rheinland-Pfalz zu leisten.

Folgende Maßnahmen befinden sich in Planung und derzeit in der öffentlichen Anhörung:

Neue Flächen durch leichte Reduzierung der Abstandsregeln

Der Abstand von Windkraftanlagen zu bewohnten Gebieten soll leicht reduziert werden. Bisher galten 1.000 bzw. für größere Anlagen 1.100 Meter Distanz, nunmehr sollen es einheitlich 900 Meter sein, um weitere Flächen für den Ausbau gewinnen zu können. Im Falle von Repowering-Vorhaben, also dem Ausbau auf ohnehin schon mit Windkraftanlagen bebautem Gebiet, soll der Abstand 720 Meter betragen. Die Installation neuerer und effizienterer Anlagen soll künftig erleichtert werden.

Schutzziel der Naturpark-Kernzonen achten

Es bleibt dabei: In den Naturpark-Kernzonen soll es grundsätzlich keine Windkraft geben. Gleichwohl soll ein Regel-Ausnahme-Prinzip gelten. Das heißt: Ausnahmen sollen dann zulässig sein, wenn das Schutzziel der Kernzone nicht erheblich gestört ist. Die zentrale Funktion der Naturparke bleibt also definitiv erhalten.

Potenziale von Einzelstandorten nutzen

Für uns haben beim Windkraftausbau jene Standorte Priorität, bei denen mehrere Anlagen errichtet werden können, um Einzelstandorte und damit weniger effiziente Maßnahmen zu vermeiden. Das soll Grundsatz im Ausbau der Windkraft bleiben. Gleichwohl fällt es angesichts der aktuellen Lage überaus schwer, auf Standortpotenziale zu verzichten. Insofern soll das rechtsverbindliche Ziel der Raumordnung zum Ausbau im Verbund von mindestens drei Anlagen leicht aufgeweicht werden, um im Einzelfall Einzelstandorte zulassen zu können. Der Ausbau im Verbund bleibt grundsätzliches Ziel.

Gebiete für Freiflächen-Photovoltaik vorhalten

Die regionalen Planungsgemeinschaften sind die zentralen Institutionen für die raum- und siedlungsstrukturelle Entwicklung einer Region. Sie sollen beauftragt werden, Vorbehaltsgebiete für Freiflächen-Photovoltaik auszuweisen. Weil der Eingriff in die Natur auch beim Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik möglichst gering sein soll, stehen insbesondere Flächen entlang Infrastrukturtrassen wie Straßen und Schienen im Fokus.

UNESCO-Welterbestatus des Oberen Mittelrheintals bleibt geschützt

Uns liegen der Schutz von Umwelt und des UNESCO-Weltkulturerbes am Herzen. Deshalb werden auch außerhalb des Rahmenbereiches des Welterbegebietes neue Landesflächen ausgewiesen, auf denen die Möglichkeit der Windenergienutzung deutlich eingeschränkt wird.