Symbolbild: Solardach
Pressemitteilung

Ein Solargesetz für Rheinland-Pfalz als weitere Etappe auf dem Weg zur Klimaneutralität

Die regierungstragenden Fraktionen des rheinland-pfälzischen Landtags von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben heute in Mainz einen Gesetzentwurf für ein Landessolargesetz vorgestellt.

Das Gesetz regelt die verbindliche Installation von Photovoltaikanlagen auf Dächern von überwiegend gewerblich genutzten Neubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche sowie auf zu errichtenden Überdachungen von neuen Parkplatzflächen ab 50 Stellplätzen. Die regierungstragenden Fraktionen werden das Gesetz in der kommenden Woche in das Landtagsplenum einbringen.

Sabine Bätzing-Lichtenthäler, Fraktionsvorsitzende der SPD, erläutert:

„Die Ampel-Koalition hat in ihrem Zukunftsvertrag Rheinland-Pfalz – 2021 bis 2026 das gemeinsame Ziel formuliert, dass bei Gewerbeneubauten und für neue Parkplatzflächen mit mindestens 50 Stellplätzen, für die nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist ein Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, eine Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen gesetzlich vorgeschrieben wird. Bei Stellplätzen ist dieser über dem Parkraum anzubringen. Hierzu waren wir uns in der Ampel-Koalition einig, zügig die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Mit der heutigen Vorlage des Entwurfs für ein Solargesetz für Rheinland-Pfalz haben wir Wort gehalten. Die Ampel arbeitet hier effizient und zügig. Ein gemeinsamer Beleg, wie wichtig uns der Weg zu einem klimaneutralen Rheinland-Pfalz ist.“
 
Dr. Bernhard Braun, Fraktionsvorsitzender der GRÜNEN Landtagsfraktion, sieht in dem Gesetz einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einem klimaneutralen Rheinland-Pfalz:

„Das Solargesetz ist eine weitere wichtige Etappe auf dem Weg zu einem klimaneutralen Rheinland-Pfalz. Die Regierungskoalition hat sich zum Ziel gemacht, die Klimaneutralität des Landes zwischen 2035 und 2040 zu erreichen. Mit diesem Ziel ist Rheinland-Pfalz bundesweit Vorreiter. Um das zu schaffen, wollen wir die Stromerzeugung im Land bis 2030 vollständig auf Erneuerbare Energien umstellen. Dazu müssen wir die Windkraft im Land verdoppeln und die Solarenergie verdreifachen. Es gilt keine Zeit zu verlieren.

Der derzeitige Zubau der Solarenergie reicht nicht aus, um den notwendigen Beitrag der Photovoltaik zur Klimaneutralität beizusteuern. Es ist deshalb gut, dass wir mit dem Solargesetz gleich zu Beginn der Wahlperiode weitere wichtige Potentiale für die Photovoltaik in Rheinland-Pfalz erschließen. Rheinland-Pfalz wird dann mit anderen Bundesländern gleichziehen, die bereits ähnliche Gesetze erlassen haben. Das ist ein guter nächster Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität, aber weitere Schritte werden folgen müssen.“
 
Philipp Fernis, Fraktionsvorsitzender der FDP, betont:

„Mit dem neuen Solargesetz folgen wir anderen Bundesländern, die bereits ähnliche Regelungen gefunden haben. Es ist völlig selbstverständlich, dass sich auch Rheinland-Pfalz am notwendigen Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Reduktion von Treibhausgasemissionen beteiligt. Dadurch leisten wir einen wertvollen Beitrag für das Erreichen der Klimaschutzziele.

Dabei gehen wir einen Weg, der insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen nicht übermäßig belastet. Unsere Regelungen sorgen dafür, dass Solardächer dort entstehen, wo es sich auch wirtschaftlich lohnt. Damit verknüpfen wir ökologische und ökonomische Aspekte sehr sinnvoll miteinander. Zudem schaffen wir mit der Übergangszeit bis zum 1. Januar 2023 ausreichend Planungsvorlauf für die betroffenen Gewerbetreibenden.“
 
Hintergrund:

Der vorliegende Gesetzentwurf macht die Installation einer Photovoltaikanlage auf Dächern von überwiegend gewerblich genutzten Neubauten mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche und auf zu errichtenden Überdachungen von neuen Parkplatzflächen ab 50 Stellplätzen verbindlich. Die Installation muss laut Gesetzentwurf für Bauanträge erfolgen, die nach dem 1. Januar 2023 bei den Unteren Baubehörden eingehen. Die Mindestfläche der Photovoltaikanlage beträgt dabei 60 Prozent der insgesamt geeigneten Dach- oder Stellplatzfläche. Ersatzweise kann eine Photovoltaikanlage oder solarthermische Anlage auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlichen Umgebung eingerichtet werden. Die Fläche kann ebenso an Dritte verpachtet werden. Eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung muss mit der Installation einer Photovoltaikanlage in Einklang gebracht werden.

Ausschlaggebend für die Anwendung des Gesetzes ist, dass eine ausreichend große Dachfläche mit ausreichend Sonneneinstrahlung vorhanden ist. Die Pflicht entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht oder wenn für das Gebäude eine Nutzungsdauer unter 20 Jahren zu erwarten ist. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht durch die eintretenden Erlöse erwirtschaftet werden können. Dies muss durch eine ergänzende Verordnung geregelt und im Einzelfall entschieden werden. Öffentliche Neubauten sind nur dann betroffen, wenn sie vorwiegend für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen sind. Schulen, Rathäuser und Schwimmbäder sind daher beispielsweise nicht betroffen.

Der Gesetzentwurf ermächtigt darüber hinaus das Klimaschutzministerium des Landes, weitere Details wie etwa Ausnahmetatbestände, technische Voraussetzungen oder die Vereinbarkeit mit der Dachbegrünung per Verordnung zu regeln.